Der Geschäftsführer einer Obstgenossenschaft wurde mit Urteil des Landesgerichts Bozen vom 26. März 2019, hinterlegt am 10. April 2019, von der Anklage der fahrlässigen Tötung infolge eines Arbeitsunfalls freigesprochen.
Ein Arbeitnehmer der Obstgenossenschaft hatte sich aus ungeklärten Gründen in den Innenbereich einer Obst-Sortieranlage begeben, wo er vom Verschiebewagen des Kistenquerförderers erfasst und gegen die Abstapelmaschine gepresst wurde und dabei tödliche Verletzungen erlitt.
Während der Präsident der Genossenschaft, als oberster Arbeitgeber, die Strafzumessung im Sinne des Art. 444 StPO. beantragt hatte, entschied sich der Geschäftsführer für das Hauptverfahren.
Der Freispruch wurde u.a. damit begründet, dass die dem Geschäftsführer ausgestellte Vollmacht nicht den Vorgaben laut Art. 16 des Gesetzesdekrets vom 9. April 2008, Nr. 81, entsprochen hatte. Die ihm erteilten Befugnisse waren zu weitläufig formuliert und sahen vor allem keine Ausgabenbefugnis zum Zwecke der Arbeitssicherheit vor.
Das Gericht hob zudem den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestimmten Grundsatz hervor, wonach eine Vollmacht, die nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, durch die effektive Ausübung der Befugnisse des Arbeitgebers auch nicht ersetzt werden kann.
Die als Zeugen vernommenen Arbeitskollegen des tödlich Verunglückten bestätigten des Weiteren, dass sie von angeblich manipulierten Sicherungsschaltern an den Türen der Abgrenzung der Sortierungsanlage informiert waren. Sie wussten auch, dass in der Abzweigdose die elektrische Verriegelung der roten Signalleuchte angeblich manipuliert worden war. Keiner von ihnen hatten den Geschäftsführer aber jemals über diese Gefahrensituationen in Kenntnis gesetzt. Diese angeblich manipulierten Sicherheitseinrichtungen waren allesamt „ictu oculi“, also von außen nicht ersichtlich.
Für die Verteidigung des Geschäftsführers der Genossenschaft waren Dr. Gerhard Brandstätter und Dr. Karl Pfeifer sowie der Sicherheitsexperte Dr. Marco Festa zuständig.