Mit dem Urteil Nr. 5036 vom 23.08.2018 hat der Staatsrat, Sekt. V, klargestellt, dass im Falle der Anfechtung der Zulassung zum Vergabeverfahren gemäß Art. 120, Abs. 2 bis VPO die Frist für den Anschlussrekurs (mit dem der Ausschluss des Hauptbewerbers beantragt wird), nicht – wie bei einem gewöhnlichen Anschlussrekurs gemäß Art. 42 VPO – ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Hauptrekurses läuft, sondern ab dem Zeitpunkt, an dem der Anschlussrekurswerber in gesetzlich vorgeschriebener Form Kenntnis über die Zulassung des Hauptrekurswerbers erlangt. Die zitierte Entscheidung, welche sich von dem vorherigen Urteil des Staatsrates, Sekt. III, Nr. 5182/2017 abwendet, wird durch das Urteil des in voller Besetzung tagenden Staatsrates vom 26. April 2018, Nr. 4, bestätigt: danach verfällt bei unterlassener Anfechtung der Zulassung innerhalb von dreißig Tagen der Mitbewerber nicht nur von der Geltendmachung der Ausschlussgründe im Zuge der Anfechtung des späteren Zuschlags sondern auch von der Möglichkeit, den Hauptrekurs, mit dem ein anderer Bewerber die eigene Zulassung beanstandet hat, zu hemmen.