Um
den Provisionsanspruch des Maklers entstehen zu lassen, reicht bereits die
Unterzeichnung eines Kaufvorvertrages für den Kauf einer Liegenschaft aus,
vorausgesetzt, es handelt sich um einen gültigen Vertrag, welcher die
gesetzlichen Anforderungen erfüllt, darunter die schriftliche Form, welche
substanziell erforderlich ist. Dabei ist es von keiner Bedeutung, ob auf den
Vorvertrag die Unterzeichnung des endgültigen Vertrages folgt, oder nicht.
Der
Makler hat daher Anspruch auf Provision, wenn das Geschäft durch sein
Eingreifen abgeschlossen wird, wobei das Geschäft auch durch den Abschluss des
Kaufvorvertrags als abgeschlossen angesehen werden kann. (Oberlandesgericht
Turin, Abteilung I, Urteil 14/01/2021, n. 43).