Mit dem Urteil Nr. 9755, veröffentlicht am 14-11-2023 hat der
Staatrat (VI. Sektion) das Urteil Nr. 201/2020 des Bozner Verwaltungsgerichts
teilweise aufgehoben und dabei eine wichtige Klarstellung über die Anwendung
der europäischen Regeln in Sachen Anerkennung beruflicher Qualifikationen
(Richtlinie EG 2005/36) im Rahmen öffentlicher Auftragsvergabe getroffen.
Das Verwaltungsgericht erster Instanz erachtete den in
Österreich erworbenen Titel eines “Master of Science in Construction
Management” für, der in der Ausschreibung für den Baustellenleiter verlangten
Qualifikation, als Bauingenieur, Architekt, Geometer oder vergleichbare (Art.
87, Abs.2 DPR 207/2010), mangels einer förmlichen Anerkennung in Italien, nicht
gleichwertig.
Diese Auslegung widerspricht aber dem Grundsatz der
gegenseitigen Anerkennung der Berufsqualifikationen durch die
Mitgliedsstaaten, durch die die freie Ausübung von Dienstleistungen im
gemeinsamen Markt gewährleistet werden soll.
Das Erstgericht hätte -stellt der Staatsrat klar- selbst eine
Bewertung über die Gleichwertigkeit des ausländischen Titels mit den vom DPR
207/2010 verlangten durchführen müssen und in diesem konkreten Fall auch
positiv beurteilen müssen.