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Franchising und Rechtsmissbrauch (Kassationsgerichtshof, Sektion III, Beschluss Nr. 11737 vom 2. Mai 2024): zur Mindestlaufzeit des Franchisevertrags

Franchising und Rechtsmissbrauch (Kassationsgerichtshof, Sektion III, Beschluss Nr. 11737 vom 2. Mai 2024): zur Mindestlaufzeit des Franchisevertrags

Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 129/2004 („Franchisegesetz“) lautet: „ist der Vertrag befristet, so garantiert der Franchisegeber dem Franchisenehmer in jedem Fall eine für die Amortisierung der Investition ausreichende Mindestlaufzeit, die drei Jahre nicht unterschreiten darf“. Die Bestimmung sieht wörtlich eine Mindestlaufzeit von drei Jahren für die Hypothese eines befristeten Franchisevertrags vor; für unbefristete Franchiseverträge ist dagegen nichts ausdrücklich vorgesehen.

Das Landgericht hatte im vorliegenden Fall eine Auslegung vorgenommen, die darauf abzielte, eine Ungleichbehandlung der beiden Vertragstypen zu vermeiden.

Die Ausübung der von der Privatautonomie anerkannten vertraglichen Kündigungsbefugnis muss nämlich unter Beachtung bestimmter allgemeiner Grundsätze erfolgen - wie dem des objektiven guten Glaubens, der Redlichkeit und der Korrektheit -, um zu vermeiden, dass die Ausübung des dementsprechenden subjektiven Rücktrittsrechts an Missbrauch und Willkür grenzt. Daraus ergibt sich die Möglichkeit der Kontrolle durch den Richter, insbesondere im Falle eines erwiesenen Kräfteungleichgewichts zwischen den Vertragsparteien, um zu beurteilen, ob die Ausübung des anerkannten Rechts in einer Weise erfolgt ist, die sich den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben, Loyalität und Fairness entzieht.

 

Mit diesem Urteil bestätigt der Oberste Gerichtshof, dass es sowohl bei einem befristeten als auch bei einem unbefristeten Franchisevertrag gegen Treu und Glauben verstößt sowie missbräuchlich und willkürlich ist, wenn der Franchisegeber den Vertrag vor Ablauf der Mindestlaufzeit von drei Jahren kündigt, da dies den Mindestzeitraum für die Amortisierung der Investition des Franchisenehmers darstellt, und zwar auch bei so genannten „Light-Franchise“, die nicht mit erheblichen Ausgaben und Investitionen verbunden sind.

 
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