Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 129/2004 („Franchisegesetz“)
lautet: „ist der Vertrag befristet, so garantiert der Franchisegeber dem
Franchisenehmer in jedem Fall eine für die Amortisierung der Investition
ausreichende Mindestlaufzeit, die drei Jahre nicht unterschreiten darf“.
Die Bestimmung sieht wörtlich eine Mindestlaufzeit von drei Jahren für die
Hypothese eines befristeten Franchisevertrags vor; für unbefristete Franchiseverträge
ist dagegen nichts ausdrücklich vorgesehen.
Das Landgericht hatte im vorliegenden Fall eine
Auslegung vorgenommen, die darauf abzielte, eine Ungleichbehandlung der beiden
Vertragstypen zu vermeiden.
Die Ausübung der von der Privatautonomie anerkannten
vertraglichen Kündigungsbefugnis muss nämlich unter Beachtung bestimmter
allgemeiner Grundsätze erfolgen - wie dem des objektiven guten Glaubens, der
Redlichkeit und der Korrektheit -, um zu vermeiden, dass die Ausübung des dementsprechenden
subjektiven Rücktrittsrechts an Missbrauch und Willkür grenzt. Daraus ergibt
sich die Möglichkeit der Kontrolle durch den Richter, insbesondere im Falle
eines erwiesenen Kräfteungleichgewichts zwischen den Vertragsparteien, um zu
beurteilen, ob die Ausübung des anerkannten Rechts in einer Weise erfolgt ist,
die sich den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben, Loyalität und
Fairness entzieht.
Mit diesem Urteil bestätigt der Oberste Gerichtshof,
dass es sowohl bei einem befristeten als auch bei einem unbefristeten
Franchisevertrag gegen Treu und Glauben verstößt sowie missbräuchlich und
willkürlich ist, wenn der Franchisegeber den Vertrag vor Ablauf der
Mindestlaufzeit von drei Jahren kündigt, da dies den Mindestzeitraum für die
Amortisierung der Investition des Franchisenehmers darstellt, und zwar auch bei
so genannten „Light-Franchise“, die nicht mit erheblichen Ausgaben und
Investitionen verbunden sind.