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Wichtige Klarstellung des Landesgerichts Bozen in Bezug auf den gesamtstaatlichen Kollektivvertrag für den Sektor Tourismus.

Wichtige Klarstellung des Landesgerichts Bozen in Bezug auf den gesamtstaatlichen Kollektivvertrag für den Sektor Tourismus.

In seinem Urteil vom 31.05.2024 hat das Landesgericht Bozen – Sektion für Arbeitsstreitsachen, eine wichtige Klarstellung in Bezug auf den Art. 138 des gesamtstaatlichen Kollektivvertrages für den Tourismussektor vorgenommen. Besagte Bestimmung, die das Disziplinarverfahren und die entsprechenden Sanktionen regelt, sieht insbesondere vor, dass die eventuelle Verhängung einer Disziplinarmaßnahme dem Arbeitnehmer innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der ihm für seine Rechtfertigung erteilten Frist mitgeteilt werden muss und dass, in Ermangelung einer Maßnahme innerhalb der vorgenannten Frist, die vom Arbeitnehmer vorgebrachten Rechtfertigungen als angenommen gelten.

Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller vorgebracht, die vorgenannte Frist sei seitens des Arbeitgebers nicht eingehalten worden, weshalb die nachherige Entlassung aus triftigem Grund unrechtmäßig sei.

Diesbezüglich folgte das Landesgericht Bozen jedoch der Argumentation des Arbeitgebers, der von unserer Kanzlei vertreten wurde, und entschied, dass die Frist laut Art. 138 des gesamtstaatlichen Kollektivvertrages für den Tourismussektor, auf welche sich der Antragsteller berufen hatte, nicht auf den Tatbestand der Entlassung aus triftigem Grund angewendet werden kann, da dieses Institut ausdrücklich von Art. 192 und somit von einer anderen Bestimmung des vorgenannten Kollektivvertrages geregelt wird.

 
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