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Meldung an das Landesgericht gemäß Artikel 2477 ZGB zwecks Bestellung von Amts wegen des Kontrollorgans oder Rechnungsprüfers.

Meldung an das Landesgericht gemäß Artikel 2477 ZGB zwecks Bestellung von Amts wegen des Kontrollorgans oder Rechnungsprüfers.
Die Handelskammer von Bozen erinnert Gesellschaften die entsprechende Meldung im Handelsregister vorzunehmen, ansonsten wird eine Meldung an das zuständige Landesgericht verschickt, damit dieses ein Kontrollorgan oder einen Rechnungsprüfer von Amtswegen ernennt.

Die Ernennung des Kontrollorgans ist notwendig, wenn die im Artikel 2477 Abs 2 und 3 ZGB vorgesehenen Vorgaben überschritten werden
 
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