Unsere Kanzlei hat erfolgreich einen Rekurs gegen die
Beschlagnahme eines aus Deutschland importierten Fahrzeugs vor dem
Friedensgericht eingebracht.
Konkret hatte unser Mandant ein Fahrzeug in Deutschland
erworben und in der Folge mit Zollkennzeichen nach Italien überführt. Bei einer
Verkehrskontrolle wurde festgestellt, dass das Zollkennzeichen in der
Zwischenzeit abgelaufen war; die öffentliche Behörde hat somit eine fehlende
Zulassung sowie einen fehlenden Versicherungsschutz vorgehalten (da dieser mit dem
Zollkennzeichen verbunden war) und gemäß Art. 93, Abs. 7, StVo die
Beschlagnahme des Fahrzeugs verfügt.
Im Rahmen des Gerichtsverfahrens konnte erfolgreich
aufgezeigt werden, dass der Art. 93 StVo nur dann zur Anwendung kommt, wenn ein
Fahrzeug zum Zeitpunkt der Feststellung keine Zulassung aufweist und eine solche aber auch nie vorgelegen hat.
Im vorliegenden Fall konnte aber bewiesen werden, dass das Fahrzeug vor
Überführung nach Italien bereits in Deutschland regulär zugelassen war.
Das Friedensgericht hat daher die Vorhaltungsprotokolle
annulliert und dementsprechend die Beschlagnahme aufgehoben.