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VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE HERABSETZUNG DER STEUERGRUNDLAGE DER GEMEINDEIMMOBILIENSTEUER (GIS) AUFGRUND DER UNBEWOHNBARKEIT VON WOHNUNGEN

Das Landesgesetz Nr. 3 vom 23.04.2014 sowie die Verordnungen über die GIS der Gemeinden der Autonomen Provinz Bozen, sehen in mehreren Fällen eine Herabsetzung der Steuergrundlage um 50% vor, und somit eine Steuerersparnis in diesem Ausmaß. Auch die Unbewohnbarkeit einer Wohnimmobilie ermöglicht diese Einsparung.

Die Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbegünstigung bildet eine Unbewohnbarkeitserklärung durch die eigens zu diesem Zwecke ernannte Gemeindekommission. Der Eigentümer der Immobile muss somit einen Antrag an die Gemeinde stellen, in dem er um die Kontrolle seiner Liegenschaft durch diese Kommission ersucht und in einem Lokalaugenschein werden die Voraussetzungen für die Erklärung der Unbewohnbarkeit überprüft, die im D.L.H. vom 29.03.2000, Nr. 12 wie folgt vorgeschrieben werden:

Unbewohnbarkeit aus gesundheitlichen Gründen:
a) offensichtlich und beträchtlicher Mangel an natürlichem Licht,
b) offensichtlich und beträchtlicher Mangel an Belüftung,
c) offensichtliche Konstruktionsmängel oder Instandhaltungsmängel, die Dauerfeuchtigkeit mit sich bringen,
d) dauerhafte Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstwerte für physikalische oder chemische Immissionen.
Aus Gründen der öffentlichen Gesundheit sind außerdem jene Räume als unbewohnbar anzusehen, bei welchen nachstehende Mängel festzustellen sind:
a) die sanitären Anlagen fehlen ganz oder sind sehr mangelhaft,
b) die Trinkwasseranlagen fehlen ganz oder sind sehr mangelhaft,
c) die Fenster, Türen, Böden und Decken sowie die Fassaden und das Dach sind baufällig,
Nicht thermisch isolierten Dachräume gelten immer als unbewohnbar.
Alle drei Mängel unter a), b) und c) müssen bestehen oder zwei dieser Mängel und eine fehlende oder mangelhafte Elektroanlage, damit die Voraussetzungen für den Erlass der Unbewohnbarkeitserklärung gegeben sind.

Unbewohnbarkeit aus Sicherheitsgründen
a) wenn wegen des Alters des Gebäudes, wegen Konstruktionsmängeln, oder wegen Bodenbeschaffenheit des Geländes konkrete Einsturzgefahr besteht,
b) wenn Elektroanlagen ganz fehlen oder sehr mangelhaft sind (dies in Zusammenhang mit Mängeln aus gesundheitlichen Gründen).

Die Unbewohnbarkeit darf weiters nicht erklärt werden, wenn die festgestellten Mängel durch ordentliche Instandhaltungsmaßnahmen behoben werden können oder wenn die Instandsetzungskosten laut Schätzung der Kommission, 30% der gesetzlichen Baukosten, der als unbewohnbar zu erklärenden Räume, nicht übersteigen.

Stellt die Gemeindekommission die vorgeschriebenen Mängel fest, wird dies in einer Erklärung bestätigt, die die Voraussetzung für die Herabsetzung der Steuergrundlage der GIS bildet.

 

 
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