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Aktuelle Entwicklungen im Europäischen Kartellrecht – Teil 3 – Sportverbände

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Aktuelle Entwicklungen im Europäischen Kartellrecht – Teil 3 – Sportverbände

Unsere Beitragsreihe zu den jüngeren Entwicklungen im Europäischen Kartellrecht widmet sich in diesem Beitrag der Marktmacht großer Verbände des professionell ausgeübten Sports. Zwei Entscheidungen des EuGH, International Skating Union (ISU) und European Superleague, könnte über den Einzelfall hinaus noch größere Bedeutung zukommen.

In den Entscheidungen des EuGH ging es jeweils um Regelungen der Sportverbände, die die Teilnahme von in diesen Verbänden organisierten Sportlern an nicht genehmigten Wettbewerben sanktionierten. So sollten die Sportler mit der Drohung des Ausschlusses aus sämtlichen Wettbewerben davon abgehalten werden, außerhalb der eigenen Organisation aufzutreten.

Die ISU drohte mit dem lebenslangen Ausschluss von allen von der ISU organisierten Wettbewerben, falls ein Sportler an einem nicht genehmigten Wettbewerb teilnehmen sollte. Der EuGH bemängelte insbesondere, dass die entsprechende Regelung weder transparent, objektiv, präzise noch nichtdiskriminierend sei, da es keine Kriterien für die Zulassung zu einem fremden Wettbewerb gebe. Bei der Sanktionsandrohung handele es sich um eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 101 Abs. 1 AEUV, die den Markteintritt möglicher Konkurrenzverbände erschweren solle.

Ein weiteres Problem bestand darin, dass die ISU und das gegen kartellrechtlich relevante Entscheidungen der ISU allein zuständige Sportschiedsgericht CAS ihren Sitz in der Schweiz haben. Bei der Überprüfung eines Schiedsspruchs des CAS durch das schweizerische Bundesgericht sieht diese Art. 101, 102 AEUV nicht als ordre public an und berücksichtigt die Vorschriften daher nicht. Das Bundesgericht kann mangels Zugehörigkeit der Schweiz zur EU auch kein Vorlageverfahren einleiten. Daher sieht der EuGH in der Bestimmung der ausschließlichen Zuständigkeit des CAS einen Verstoß gegen das Europäische Kartellrecht; Art. 101, 102 AEUV würden dadurch unterlaufen. Die weiteren diesbezüglichen Entwicklungen werden für alle, die sich mit der schweizerischen Schiedsgerichtsbarkeit befassen, spannend sein.

In European Superleague befasste sich der EuGH ebenfalls mit Genehmigungsvorbehalten, nämlich der FIFA und der UEFA. Die Genehmigungsvorbehalte seien nach Ansicht des EuGH am Kartellverbot und dem Verbot des Marktmachtmissbrauchs zu messen. FIFA und UEFA seien Marktbeherrscher in Bezug auf internationale Fußballwettbewerbe. Durch die Sanktionierung der Teilnahme von Spielern an fremden Wettbewerben könnten die beiden großen Fußballverbände effektiv die Entstehung von Konkurrenz verhindern. Auch hier bemängelte der Gerichtshof insbesondere, dass die entsprechende Regelung weder transparent, objektiv, präzise noch nichtdiskriminierend sei. Eine Wettbewerbsbeschränkung müsse darüber hinaus Spielern, Zuschauern oder Vereinen zugutekommen.

Beiden Entscheidungen lässt sich entnehmen, dass der EuGH dem Europäischen Kartellrecht eine Schutzdimension für das Entstehen von Wettbewerb zumisst. Das bedeutet, dass mögliche zukünftige Wettbewerber Chancengleichheit im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf genießen müssen. Dieser Gedanke lässt sich auf andere Wirtschaftszweige, insbesondere die Digitalwirtschaft, übertragen.

 
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