Assonime hat sich mit der
Entsendung von Personal und der Haftung lt. GvD Nr. 231/01 befasst (causa
7/2024) und ist zu dem Schluss gekommen, dass die abgeordnete Person in die
Kategorie der Personen lt. Art. 5 des GvD Nr. 231/01 fallen kann, die die
verwaltungsrechtliche Haftung der Körperschaft für Straftaten begründen können,
auch wenn diese im Ausland begangen wurden.
Dies gilt, falls die typischen
Voraussetzungen (Begehung einer der lt. GvD 231/01 relevanten Straftaten, eine
qualifizierte Beziehung zwischen dem Straftäter und der Körperschaft; Interesse
oder Vorteil der Körperschaft) sowie die Voraussetzungen für die
extraterritoriale Anwendung des Dekrets vorliegen.
In Bezug auf letzteren Punkt ist
zwischen vollständiger Begehung der Straftat im Ausland und Begehung eines Teils
der strafbaren Handlung in Italien zu unterscheiden. Im ersten Fall müssen die
Voraussetzungen des Art. 4 des GvD 231/01 erfüllt sein: i) Vorliegen der Voraussetzungen
für die Aktivierung der italienischen Gerichtsbarkeit auch gegen die natürliche
Person gemäß StGB; ii) die Gesellschaft muss ihren Hauptsitz in Italien haben
(d.h. das tatsächliche und effektive Verwaltungs- und Organisationszentrum der
Geschäftstätigkeit); iii) es muss ein Ersuchen an den Justizminister gestellt
werden, wenn dies erforderlich ist, um gegen die natürliche Person vorzugehen;
iv) der Staat des Ortes, an dem die Straftat begangen wurde, geht nicht gegen
die Gesellschaft vor.
Wenn die Straftat im Ausland, aber
auch nur ein Teil der strafbaren Handlung in Italien begangen wurde, gilt sie
als in Italien begangen, wobei die normalen Kriterien für die Begründung der
Zuständigkeit gelten, ohne jene in Art.4 zu beachten.
Assonime weist darauf hin, dass
aufgrund der von der Rechtsprechung anerkannten expansiven Kraft des Dekrets
231 nicht ausgeschlossen werden sollte, dass dieselbe Straftat zumindest
teilweise als in Italien begangen angesehen werden könnte, wodurch die
Zuständigkeit der italienischen Gerichtsbarkeit auch bei Fehlen der
Voraussetzungen von Art. 4 begründet würde; eine Möglichkeit, die sich noch verstärken
könnte, wenn der abgeordnete Mitarbeiter in der entsendenden Gesellschaft eine
leitende Position innehat; da dieser Umstand zur Integration eines minimalen
Teils der Handlung in Italien führen könnte.
Als Schutzmaßnahmen empfiehlt
Assonime:
-
Festlegung von Werten, an die sich
auch die ins Ausland entsandten Mitarbeiter halten müssen
-
Ethikkodex, ohne territoriale Beschränkungen
-
Aufnahme spezifischer Verfahren
für die ins Ausland entsandten Mitarbeiter in das Organisationsmodell und
Aufforderung an die Tochtergesellschaften, geeignete Compliance-Programme zu
verabschieden, um sich an die Vorschriften des ausländischen Staates anzupassen
und das Risiko von Straftaten durch den entsandten Mitarbeiter zu vermindern
-
Ad-hoc-Schulungen zu
den spezifischen Risiken und Verfahren, die im Ausland zu beachten sind
-
Informationsflüsse.