In diesem Teil der Beitragsreihe zum Europäischen
Kartellrecht geht um einen Blick auf eine aktuelle Entwicklung im Kartellrecht
der Schweiz.
Derzeit ist eine Teilrevision des Kartellgesetzes
geplant. Der Bundesrat (d.h. die Regierung) hat eine Revisionsvorlage
eingebracht, die von der Kommission für Wirtschaft im Parlament unterstützt
wird. Die nächste Station des Entwurfs ist der Ständerat (d.h. die Länderkammer).
Die geplante Überarbeitung des Gesetzes bringt einige
Neuigkeiten mit sich. So sollen nach dem Willen der Verfasser künftig alle
Kartellbetroffenen zivilrechtlich klagebefugt sein, auch Verbraucher. Dies
scheint konsequent, da Verbraucher zu den Geschädigten gehören können. Wie
Privatpersonen jedoch die üblicherweise erhebliche Darlegungs- und Beweislast
stemmen sollen, wird sich zeigen.
Darüber hinaus soll künftig bis zum Abschluss der
rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen eines Kartells eine Verjährungshemmung
bestehen. Außerdem soll der Anwendungsbereich der Fusionskontrolle erweitert
werden, sodass – anders als bisher – keine Einzelmarktbeherrschung mehr
erforderlich sein soll.
Das Widerspruchsverfahren soll verbessert werden.
Unternehmen können in dessen Rahmen möglicherweise kartellrechtswidrige
Praktiken bei der zuständigen Behörde anzeigen und ihr Vorhaben überprüfen
lassen. Künftig sollen bei einer Nicht-Reaktion der Behörde innerhalb von zwei
Monaten keine Sanktionen für das gemeldete Verhalten mehr anfallen können.
Kartellverfahren sollen beschleunigt werden. Für die
Sanktion von Wettbewerbsabreden soll wieder – wie vor einer jüngeren
Gerichtsentscheidung – notwendig sein, dass sie eine schädigende Wirkung haben.
Die Reform der Wettbewerbsbehörden hingegen wurde inzwischen aus dem Vorhaben
ausgegliedert.