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Aktuelle Entwicklungen im Europäischen Kartellrecht – Teil 5

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Der fünfte Teil der Beitragsreihe zum Europäischen Kartellrecht behandelt einen Verstoß zweier Unternehmen gegen das Verbot des Vollzugs der geplanten Fusion. Das Verfahren hat Bedeutung über den Einzelfall hinaus, da in Frage stand, ob die Kommission unter bestimmten Voraussetzungen auch Fusionen unterhalb der relevanten Aufgreifschwellen überprüfen darf.

Die Fusion von Illumina und GRAIL fand während der Stillhalteverpflichtung nach Art. 7 der Fusionskontrollverordnung statt. Diese soll ermöglichen, dass die EU-Kommission etwaige Wettbewerbsverstöße überprüfen kann, bevor die beteiligten Unternehmen Fakten schaffen. Die beiden Unternehmen verstießen jedoch nach den Feststellungen der Kommission willentlich gegen die Stillhalteverpflichtung und vollzogen den Zusammenschluss. Dabei habe Illumina die Kosten einer Geldbuße durch die Kommission gegen die Chancen eines vorzeitigen Vollzugs abgewogen.

Die Kommission erließ daraufhin einstweilige Maßnahmen. Die Unternehmen mussten getrennt gehalten werden; Veräußerungspläne waren durch Illumina vorzubereiten. Mittlerweile hat sich Illumina von GRAIL getrennt und hält nach eigenen Angaben nur noch einen Minderheitsanteil.

Die Kommission verhängte gegen Illumina eine Geldbuße, die den Rahmen von zehn Prozent des weltweiten Konzernumsatzes beinahe ausschöpfte. Dabei betonte die Kommission, dass die Verletzung des Fusionskontrollsystems schwer wiege, da die Vorschriften bewusst ignoriert worden seien. Die Geldbuße solle auch abschreckende Wirkung zeigen. Zum ersten Mal wurde wegen seiner aktiven Rolle beim verbotenen Fusionsvollzug auch das Übernahmeziel GRAIL mit einer – wegen der erstmaligen Sanktionierung nur symbolischen – Geldbuße von EUR 1.000 belegt.

Die Besonderheit war jedoch, dass die Europäische Kommission mangels Erreichens der Aufgreifwerte nicht für die Fusionskontrolle zuständig gewesen wäre. Die mitgliedstaatliche Wettbewerbsbehörde hatte jedoch die Fusionskontrolle durch die Europäische Kommission gemäß Art. 22 der Fusionskontrollverordnung beantragt.

Das Verfahren wurde beim EuGH anhängig gemacht. Der Generalanwalt beim EuGH Emiliou sieht ein Hindernis für die Zuständigkeit der Kommission. Art. 22 der Fusionskontrollverordnung ermächtige die Mitgliedstaaten nicht zu einem Prüfantrag hinsichtlich einer Fusion ohne gemeinschaftsweite Bedeutung bei der Kommission, wenn sie selbst nach nationalem Recht nicht zuständig für eine Fusionskontrolle seien. Ansonsten führe dies zu der Möglichkeit, dass die Kommission nahezu jede Fusion weltweit auf Antrag eines Mitgliedstaates prüfen könnte. Dies führe zu erheblichen Problemen insbesondere in Bezug auf die Rechtssicherheit. Hierin liegt auch die Bedeutung des Verfahrens für weitere große Fusionen.

Jüngst urteilte der EuGH und schloss sich dem an. Art. 22 FKVO erlaube keine Verweisung an die Kommission, wenn die Mitgliedstaaten selbst unzuständig sein. Es widerspreche den Zielen der Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit im europäischen Kartellrecht, wenn Unternehmen nicht wüssten, ob und von wem eine Fusion geprüft werden müsse und wann eine Entscheidung anstehe.

 
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