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Aktuelle Entwicklungen im Europäischen Kartellrecht – Teil 6 - Schätzung Kartellschaden

kartellschaden

Der sechste und vorletzte Teil der Beitragsreihe zum Europäischen Kartellrecht betrifft die Voraussetzungen der Schätzung eines Kartellschadens, wenn die Kartellbeteiligten ihre Offenlegungspflicht nicht ausreichend erfüllen.

Kartellgeschädigte sehen sich hohen Hürden gegenüber, wenn es um die Geltendmachung von Schadensersatz gegen die Kartellbeteiligten geht. Um der Darlegungs- und Beweislast zu genügen, müssen Geschädigte grundsätzlich den Schaden beziffern und die Berechnung begründen können. Dabei stellt sich das Problem, dass die Details der Kartellabsprache meist unbekannt sind. Abhilfe kann hier neben Sachverständigengutachten der Offenlegungsanspruch gegen die Kartellbeteiligten schaffen.

Teils verweigern die Kartellbeteiligten jedoch die ordnungsgemäße Kooperation. Im Fall Ferrer/Daimler AG, den der EuGH im Jahr 2023 zu entscheiden hatte, hatte das beklagte Unternehmen die Frist zur Einsichtnahme von Dokumenten sehr kurz bemessen. Darüber hinaus war es der Klägerpartei nicht erlaubt, die Dokumente zu kopieren. Dass ein Schaden entstanden war, stand jedoch fest.

Da es der Klägerpartei unter diesen Umständen nicht möglich war beziehungsweise übermäßige Schwierigkeiten bereitete, den Schaden zu beziffern, durfte das nationale Gericht den Schaden schätzen. Dies wird durch Art. 17 Abs. 1 der Kartellschadensersatzrichtlinie gestattet.

Im Ergebnis muss der Kläger vernünftige Anstrengungen unternommen haben, den Schaden zu ermitteln. Die mitgliedstaatlichen Gerichte haben dies sowie die Art und Weise der Offenlegung durch den Beklagten zu berücksichtigen und anschließend zu beurteilen, ob der Weg für eine Schätzung des Kartellschadens frei ist.
 
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