Der siebte und letzte Teil
der Beitragsreihe zum Europäischen Kartellrecht widmet sich einer aktuellen
Entscheidung des EuG zum Geoblocking. Betroffen war im konkreten Fall eine
Gaming-Plattform. Die Entscheidung hat jedoch unter Umständen auch Relevanz für
die Streaming-Branche.
Der Betreiber der
betroffenen Online-Plattform schloss mit Spieleanbietern Lizenzverträge ab, um
deren Produkte über die eigene Plattform zu vermarkten. Die Spiele konnten von
den Nutzern aufgrund von Geoblocking nur in bestimmten Gebieten aktiviert
werden. In den unterschiedlichen Gebieten wurden die Spiele zu
unterschiedlichen Preisen vermarktet. Die Kommission sah hierin einen Verstoß
gegen das Kartellrecht durch die Plattform und die Spieleanbieter. Das EuG
bestätigte dies.
Der EuGH stimmte der
Auffassung der Kommission und des EuG zu. Die Verteidigungslinie der Plattform,
dass die Segmentierung dem Urheberrechtsschutz diene und die Plattform
lediglich die Technik des Geoblockings zu Verfügung gestellt habe, überzeugte
das Gericht nicht. Vielmehr sei der Vertrieb der Spiele ohne die technischen
Möglichkeiten der Plattform nicht möglich gewesen. Gemeinsam sei gewollt
gewesen, die Spiele zu unterschiedlichen Preisen in unterschiedlichen Gebieten
zu vermarkten. Auch der territoriale Urheberrechtsschutz rechtfertige die
Preisgestaltung mithilfe von Geoblocking nicht, da es allein darum gegangen
sei, möglichst hohen Profit zu erzielen. Das Urheberrecht habe kein
Handlungsmotiv dargestellt.
Für Anbieter von
Kreativinhalten heißt es also, bei der Gestaltung des Vermarktungsmodells
umsichtig vorzugehen. Geoblocking bleibt in bestimmten Grenzen möglich, darf
jedoch nicht allein der Marktsegmentierung zur Profitmaximierung dienen.