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Erwirkter Freispruch bei einer vorgehaltenen Verletzung des Einheitstextes zur Arbeitssicherheit (D.Lgs. 81/2008)

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In einem Strafverfahren vor dem Landesgericht Bozen wurde den Geschäftsführern eines in der Fleischverarbeitung tätigen Unternehmens vorgeworfen, in gegenseitiger Absprache und durch Fahrlässigkeit, in Verletzung der Artikel 17 und 168, Abs. 2, des Gesetzessdekrets Nr. 81/2008, einem Mitarbeiter schwere Personenschäden zugefügt zu haben (Impigmentsyndrom an der rechten Schulter mit Riss der Rotatorenmanschette).

Nach dem langwierigen Gerichtsverfahren, das durch die Vorlage der Ermittlungsakte und der Einvernahme des betroffenen Mitarbeiters, des Betriebsarztes und von Mitarbeitern des Betriebes gekennzeichnet war, hat das Landesgericht Bozen die beiden Geschäftsführer des Unternehmens, die von unserer Kanzlei verteidigt wurden, anlässlich der letzten Verhandlung vom 11. März 2025, wegen Nichtbestehen der strafbaren Handlung freigesprochen.

Im Laufe der Beweisaufnahme hatte der Betriebsarzt des Unternehmens den Kausalzusammenhang zwischen einer mutmaßlich jahrelangen „Überkopfarbeit“, die im konkreten Fall zum „Impigmentsyndrom an der rechten Schulter mit Riss der Rotatorenmanschette“ geführt hätte, in Frage gestellt. Die Überkopfarbeit stellt einen Risikofaktor in der Ursachenkette (neben weiteren Risikofaktoren, wie z.B. das Übergewicht) dar, die zu der Arbeitskrankheit geführt haben könnte. Eine Straftat liegt aber nicht vor, wenn aufgrund des unvollständigen, widersprüchlichen oder unsicheren Kausalzusammenhanges zwischen der den Arbeitgebern beanstandeten Unterlassung und dem Ereignis ein berechtigter Zweifel an der tatsächlichen bedingenden Wirkung der Unterlassung im Verhältnis zu anderen Faktoren bei der Herbeiführung des schädigenden Ereignisses besteht.

 
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