In einem Strafverfahren vor dem Landesgericht
Bozen wurde den Geschäftsführern eines in der Fleischverarbeitung tätigen
Unternehmens vorgeworfen, in gegenseitiger Absprache und durch Fahrlässigkeit,
in Verletzung der Artikel 17 und 168, Abs. 2, des Gesetzessdekrets Nr. 81/2008,
einem Mitarbeiter schwere Personenschäden zugefügt zu haben (Impigmentsyndrom
an der rechten Schulter mit Riss der Rotatorenmanschette).
Nach dem langwierigen Gerichtsverfahren, das
durch die Vorlage der Ermittlungsakte und der Einvernahme des betroffenen
Mitarbeiters, des Betriebsarztes und von Mitarbeitern des Betriebes
gekennzeichnet war, hat das Landesgericht Bozen die beiden Geschäftsführer des
Unternehmens, die von unserer Kanzlei verteidigt wurden, anlässlich der letzten
Verhandlung vom 11. März 2025, wegen Nichtbestehen der strafbaren Handlung
freigesprochen.
Im Laufe der Beweisaufnahme hatte der
Betriebsarzt des Unternehmens den Kausalzusammenhang zwischen einer mutmaßlich
jahrelangen „Überkopfarbeit“, die im konkreten Fall zum „Impigmentsyndrom an
der rechten Schulter mit Riss der Rotatorenmanschette“ geführt hätte, in
Frage gestellt. Die Überkopfarbeit stellt einen Risikofaktor in der
Ursachenkette (neben weiteren Risikofaktoren, wie z.B. das Übergewicht) dar,
die zu der Arbeitskrankheit geführt haben könnte. Eine Straftat liegt aber
nicht vor, wenn aufgrund des unvollständigen, widersprüchlichen oder unsicheren
Kausalzusammenhanges zwischen der den Arbeitgebern beanstandeten Unterlassung
und dem Ereignis ein berechtigter Zweifel an der tatsächlichen bedingenden
Wirkung der Unterlassung im Verhältnis zu anderen Faktoren bei der
Herbeiführung des schädigenden Ereignisses besteht.