Grundlage des italienischen Strafrechts sind das Strafgesetzbuch (codice penale) und die Strafprozessordnung (codice di procedura penale). Das Strafgesetzbuch gliedert sich in einen allgemeinen und in einen besonderen Teil. Der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches bestimmt und regelt die Grundsätze des Strafrechts wie die persönliche Verantwortung, den Gesetzesvorbehalt, die Nichtrückwirkung von Gesetzen, die neue Straftaten einführen oder das Strafmaß verschärfen, sowie die Tatbestandselemente wie Handlung, Vorsatz und Kausalzusammenhang. Der allgemeine Teil des StGB enthält auch Vorschriften, die sich indirekt auf die Strafprozessordnung auswirken, wie die Regelung des Strafantrages, der Fälle des Erlöschens von Straftaten und die Nichtbestrafung von Straftaten wegen Geringfügigkeit. Der besondere Teil des Strafrechts befasst sich hingegen mit den einzelnen Straftaten, die sich wiederum in Verbrechen (delitti) und Vergehen (contravvenzioni) unterteilen. Eine weitere Einteilung betrifft das jeweilige Rechtsgut, dessen Schutz der Gesetzgeber mit strafrechtlichen Sanktionen bewehrt hat, wie die Rechte der Person, des Vermögens oder der öffentlichen Verwaltung.
Die Strafprozessordnung regelt hingegen den Strafprozess, der die Feststellung von Straftaten zum Gegenstand hat. Der italienische Strafprozess zeichnet sich durch das Streitgespräch zwischen Anklage und Verteidigung aus. Der italienische Strafprozess teilt sich zwar in drei Phasen auf (Ermittlungsphase, Vorverhandlung und Hauptverhandlung), kennt aber auch verschiedene Alternativverfahren, die in den meisten Fällen die Verteidigungsstrategie für den einzelnen Fall maßgeblich beeinflussen. Neben dem typischen Prozessende durch Freispruch oder Verurteilung des Angeklagten sind durch die verschiedenen Verfahrensalternativen unterschiedliche Verfahrensausgänge möglich wie Aussetzung des Strafverfahrens auf Probezeit oder Straffreiheit wegen Geringfügigkeit der Tat. Auch das italienische Strafvollzugsrecht ist durch alternative Verfahrensweisen gekennzeichnet, die dem Verurteilten den Strafvollzug außerhalb der Gefängnismauern ermöglichen (Zuweisung zu Sozialdiensten, Hausarrest, usw.). Dies gilt zwar im Hinblick auf die Weiterentwicklung des verfassungsrechtlichen Gebots der Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft, dient konkret aber der Entlastung der überfüllten Haftanstalten.