Das Grundbuchsystem, das in Italien nur für die altösterreichischen Gebiete, die im Jahre 1919 nach dem ersten Weltkrieg dem italienischen Königreich zugesprochen wurden, besteht, hat durch verschiedene nationale und regionale Gesetze eine eigene Regelung für die Eintragung von Rechten und Pflichten betreffend Liegenschaften in öffentlichen Registern gefunden.
In Italien gibt es das Grundbuchsrecht somit nur für die Region Trentino-Südtirol und für Teile der Region Friaul-Julisch Venetien.
Der Hauptunterschied zum System des Liegenschaftsregisters besteht darin, dass nur jene Rechte, die effektiv im Grundbuch eingetragen sind, auch tatsächlich bestehen. Die Einverleibung eines Rechts hat also konstitutiven Charakter.
Durch diese unterschiedliche Gesetzesregelung findet auch eine andere Rechtsprechung Anwendung.