Der Kassationshof äußerte sich mit Urteil Nr. 25332/2019 zur Anwendbarkeit des besonderen Strafausschließungsgrundes gemäß Art. 131 bis StGB. Das Urteil stand in Verbindung mit dem Thema „Einhaltung der Hygiene in der Produktion und im Vertrieb von Lebensmitteln und Getränken“: Konkret handelte es sich um die Verurteilung eines Konditorei-Inhabers, der zum Frittieren Sonnenblumenöl verwendet hatte, das sich als schädlich herausstellte (Begehung der Straftat gemäß Art. 5, d) des Gesetzes Nr. 283/1962).
Aufgrund der geringfügigen Abweichungen vom zugelassenen Richtwert behauptete der Rekurswerber u.a., dass die Voraussetzungen für die Anwendung des besonderen Strafausschließungsgrundes gemäß Art. 131 bis StGB vorlägen.
Der Kassationsgerichtshof aber berief sich in seiner Entscheidung auf einen von den Vereinigten Sektionen formulierten Grundsatz: Die Entscheidung über die Geringfügigkeit einer Tat umfasst eine Abwägung aller Elemente des Tatbestandes, die den konkreten Handlungsunwert betreffen, und nicht nur jener, die sich auf das Ausmaß der Verletzung des geschützten Rechtsguts beziehen.
Der Richter der ersten Instanz berücksichtigte also zu Recht auch die fehlende Anwendung von Mindestsicherheitsvorkehrungen, mit denen eine Überhitzung des Öls hätte vermieden werden können.