Besteuerung ausländischer Renten in Italien Besteuerung ausländischer Renten in Italien Das Finanzamt (Agenzia delle Entrate) annulliert seinen endgültigen Feststellungsbescheid Mit dem Abkommen gegen die Doppelbesteuerung (Ratifizierungsgesetz 459/1992) haben die beiden Staaten festgelegt, wie Renten aus ausländischen Quellen zu besteuern sind, wobei zwischen öffentlichen und privaten Renten unterschieden wird: - Privatrenten sind Renten, die von Sozialversicherungseinrichtungen, Institutionen oder Organisationen ins Ausland gezahlt werden, wie z. B. Zusatzrentenfonds; diese sind in der Regel nur im Wohnsitzland des Empfängers steuerpflichtig; - Öffentliche Renten sind solche, die von einem Staat oder einer seiner Verwaltungseinheiten gezahlt werden; sie sind nur dann in Italien steuerpflichtig, wenn der Steuerpflichtige die italienische und nicht die ausländische Staatsangehörigkeit besitzt: Andernfalls sind sie nur in dem Staat zu versteuern, aus dem sie stammen (Besteuerung der Einkünfte im Quellenstaat). In dem dieser Kanzlei vorgelegten Fall hob die "Agenzia delle Entrate" den bestandskräftigen Steuerbescheid eines deutschen Staatsbürgers auf, der seit einigen Jahren in Italien lebt und dort eine von Deutschland ausgezahlte Rente bezieht.