Über die Verpflichtung der Übersetzung des deutschsprachigen Urteils im Rahmen der Anfechtung vor dem Kassationsgericht.
Laut Art. 25 des D.P.R. Nr. 574/1988 müssen u. a. die angefochtenen Urteile in deutscher Sprache, die Rechtsprechungsorganen außerhalb der Region Trentino-Südtirol übermittelt oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen hinterlegt werden müssen, von den Gerichtsämtern von Amts wegen und auf deren Kosten in die italienische Sprache übersetzt werden. Die Parteien kommen den verfahrensrechtlichen Pflichten nach, indem sie das Urteil hinterlegen, das in deutscher Sprache abgefasst ist.
Dieser Grundsatz wurde erst kürzlich vom Kassationsgericht, III. Zivilsektion, mit Beschluss Nr. 7514 vom 07.12.2023 – 20.03.2024, in einem Rekursverfahren betreffend die Anfechtung eines deutschsprachigen Urteils des OLG-Trients, Außenstelle Bozen, bestätigt. Der besagte Beschluss wiederholt den früheren Beschluss desselben Kassationsgerichts Nr. 5630/2023, das ausdrücklich hervorhebt, dass nur jene italienischsprachige Übersetzung des angefochtenen Urteils, die eindeutig auf die Außenstelle Bozen, zurückzuführen ist, im Rahmen des Kassationsverfahrens verwendet werden kann.
Die beiden Beschlüsse betreffen Rekursverfahren aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Ges. Dek. Nr. 149/2022. Dieser Aspekt ist insofern von Interesse, da Art. 369 ZPO, in der aktuell geltenden Fassung, die Übermittlung der Amtsakte, auf Antrag des Rekurswerbers, nicht mehr vorsieht. Es stellt sich deshalb die Frage, ob Art. 25 des D.P.R. Nr. 574/1988 der beschriebenen gesetzlichen Neuerung angepasst werden muss, um in Zukunft die Übermittlung der amtlichen Übersetzung des deutschsprachigen Urteils zu gewährleisten, ohne dass es zu einer ausdrücklichen Aufforderung seitens des Kassationsgerichts – mit dem Nebeneffekt der Verlängerung der Verfahrensdauer – kommen muss
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten sie von RA Karl Pfeifer.