Am 1. März 2024 wurde die lang erwartete
Durchführungsverordnung des Gelli-Bianco-Gesetzes im Bereich der Ärztehaftung (MD
232/2023) im Amtsblatt der Republik veröffentlicht, welche die Bestimmungen zur
Pflichtversicherung von Ärzten und Krankenhäusern umsetzbar macht.
Versicherungsgesellschaften, Krankenhäuser und Ärzte haben nun 24 Monate Zeit,
um sich an die Neuerungen anzupassen. Schadensfälle sollen dem sog. claims
made-Regime unterworfen werden und dementsprechend für den Zeitraum von 10
Jahren vor Versicherungsabschluss rückwirkend und für die 10 Jahre nach
Beendigung der Aktivität nachwirkend, berücksichtigt werden. Weitere Neuigkeit
ist ein sog. bonus-malus-Mechanismus, welcher bereits aus dem Bereich
der Kfz-Haftpflicht bekannt ist und bei jeder Vertragsfälligkeit eine Bewertung
der vom Versicherten vorgenommen Risikovorkehrungen und der eingetretenen
Schadensfälle mit entsprechender Prämienanpassung vorsieht. Es sind auch die
Mindestdeckungssummen für verschiedene Risikoklassen vorgesehen. Z.B.
Mindestdeckung pro Schadensfall von € 5 Mio. für Strukturen, die chirurgische
und orthopädische Behandlungen, Anästhesien und Geburten durchführen. Der
Rücktritt aus dem Versicherungsvertrag ist für den Versicherer nur im Falle
wiederholter schwer fahrlässiger Handlungen durch den Arzt, welche mit
rechtskräftigem Urteil festgestellt sind und zur Verurteilung zu
Schadenersatzzahlungen geführt haben, möglich. Schlussendlich bringt die Norm
auch eine Neuigkeit für zivilgerichtliche Verfahren: Die geschädigte Person
kann direkt gegen die Versicherungsgesellschaft vorgehen, und in diesem Zuge –
so zumindest hofft man – eine möglichst rasche und effiziente Abwicklung des
Schadensfalles bewirken. Damit ist in Zukunft auch das Problem der
Passivlegitimation der Versicherungsgesellschaft im Verfahren zu fachkundlichen
Ermittlungen zu Zwecken der Beweissicherung, welches zu unterschiedlichen
Rechtsauffassungen in der Rechtsprechung (z.B. keine Passivlegitimation laut
Landesgericht Mailand; Passivlegitimation laut Landesgericht Verona) geführt
hat, gelöst. Wohlgemerkt, allerdings erst in Zukunft, denn heutige
Schadensfälle sind noch immer den „alten“ Versicherungsverträgen unterworfen und
somit der alten Regel. Sofern der neuen Norm „prozessualer Charakter“
zugesprochen würde, hätte diese dennoch sofortige Gültigkeit für alle Verfahren
gemäß dem Prinzip tempus regit actum. Doch dies ist eine Frage, die
wiederum nur die Gerichte beantworten können.