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Neuigkeiten betreffend die Pflichtversicherung im Bereich der Ärztehaftung

Neuigkeiten betreffend die Pflichtversicherung im Bereich der Ärztehaftung

Am 1. März 2024 wurde die lang erwartete Durchführungsverordnung des Gelli-Bianco-Gesetzes im Bereich der Ärztehaftung (MD 232/2023) im Amtsblatt der Republik veröffentlicht, welche die Bestimmungen zur Pflichtversicherung von Ärzten und Krankenhäusern umsetzbar macht. Versicherungsgesellschaften, Krankenhäuser und Ärzte haben nun 24 Monate Zeit, um sich an die Neuerungen anzupassen. Schadensfälle sollen dem sog. claims made-Regime unterworfen werden und dementsprechend für den Zeitraum von 10 Jahren vor Versicherungsabschluss rückwirkend und für die 10 Jahre nach Beendigung der Aktivität nachwirkend, berücksichtigt werden. Weitere Neuigkeit ist ein sog. bonus-malus-Mechanismus, welcher bereits aus dem Bereich der Kfz-Haftpflicht bekannt ist und bei jeder Vertragsfälligkeit eine Bewertung der vom Versicherten vorgenommen Risikovorkehrungen und der eingetretenen Schadensfälle mit entsprechender Prämienanpassung vorsieht. Es sind auch die Mindestdeckungssummen für verschiedene Risikoklassen vorgesehen. Z.B. Mindestdeckung pro Schadensfall von € 5 Mio. für Strukturen, die chirurgische und orthopädische Behandlungen, Anästhesien und Geburten durchführen. Der Rücktritt aus dem Versicherungsvertrag ist für den Versicherer nur im Falle wiederholter schwer fahrlässiger Handlungen durch den Arzt, welche mit rechtskräftigem Urteil festgestellt sind und zur Verurteilung zu Schadenersatzzahlungen geführt haben, möglich. Schlussendlich bringt die Norm auch eine Neuigkeit für zivilgerichtliche Verfahren: Die geschädigte Person kann direkt gegen die Versicherungsgesellschaft vorgehen, und in diesem Zuge – so zumindest hofft man – eine möglichst rasche und effiziente Abwicklung des Schadensfalles bewirken. Damit ist in Zukunft auch das Problem der Passivlegitimation der Versicherungsgesellschaft im Verfahren zu fachkundlichen Ermittlungen zu Zwecken der Beweissicherung, welches zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen in der Rechtsprechung (z.B. keine Passivlegitimation laut Landesgericht Mailand; Passivlegitimation laut Landesgericht Verona) geführt hat, gelöst. Wohlgemerkt, allerdings erst in Zukunft, denn heutige Schadensfälle sind noch immer den „alten“ Versicherungsverträgen unterworfen und somit der alten Regel. Sofern der neuen Norm „prozessualer Charakter“ zugesprochen würde, hätte diese dennoch sofortige Gültigkeit für alle Verfahren gemäß dem Prinzip tempus regit actum. Doch dies ist eine Frage, die wiederum nur die Gerichte beantworten können.

 
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