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Öffentliche Arbeiten – Förmliche Anerkennung der in einem Mitgliedsstaat erworbenen beruflichen Qualifikation nicht notwendig.

Öffentliche Arbeiten – Förmliche Anerkennung der in einem Mitgliedsstaat erworbenen beruflichen Qualifikation nicht notwendig.

Mit dem Urteil Nr. 9755, veröffentlicht am 14-11-2023 hat der Staatrat (VI. Sektion) das Urteil Nr. 201/2020 des Bozner Verwaltungsgerichts teilweise aufgehoben und dabei eine wichtige Klarstellung über die Anwendung der europäischen Regeln in Sachen Anerkennung beruflicher Qualifikationen (Richtlinie EG 2005/36) im Rahmen öffentlicher Auftragsvergabe getroffen.  

Das Verwaltungsgericht erster Instanz erachtete den in Österreich erworbenen Titel eines “Master of Science in Construction Management” für, der in der Ausschreibung für den Baustellenleiter verlangten Qualifikation, als Bauingenieur, Architekt, Geometer oder vergleichbare (Art. 87, Abs.2 DPR 207/2010), mangels einer förmlichen Anerkennung in Italien, nicht gleichwertig.

Diese Auslegung widerspricht aber dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung  der Berufsqualifikationen durch die Mitgliedsstaaten, durch die die freie Ausübung von Dienstleistungen im gemeinsamen Markt gewährleistet werden soll.  

Das Erstgericht hätte -stellt der Staatsrat klar- selbst eine Bewertung über die Gleichwertigkeit des ausländischen Titels mit den vom DPR 207/2010 verlangten durchführen müssen und in diesem konkreten Fall auch positiv beurteilen müssen.     

 
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