Betriebsverpachtung Mit Urteil Nr. 760 vom 05.04.2017 hat das Berufungsgericht Florenz festgestellt, dass ein Ausgleichsverfahren nicht gemäß Art. 186 bis des Konkursgesetzes, also unter Fortführung der Betriebstätigkeit, qualifiziert werden kann, wenn der Betrieb verpachtet wurde. Nach Ansicht des Berufungsgerichts setzt ein Ausgleichsverfahren dieser Art voraus, dass die Betriebstätigkeit vom Schuldner weitergeführt wird und somit die Gläubiger das damit einhergehende Betriebsrisiko übernehmen. Gemäß Buchstabe a) Art. 186 bis Konkursgesetz muss der Ausgleichsplan die detaillierte Angabe der bei Weiterführung zu erwartenden Kosten und Einnahmen enthalten. Im Falle einer Verpachtung ist hingegen das Betriebsrisiko nicht gegeben, da der Vermieter nur den vereinbarten Mietzins erhält, der fix vereinbart ist. Dies macht es unmöglich, die Forderungen der Gläubiger über die Erträge aus der Weiterführung des Betriebes zu befriedigen. Die Unzulässigkeit einer Betriebspacht im Rahmen des Ausgleichsverfahrens mit Weiterführung der Betriebstätigkeit ergibt sich auch daraus, dass diese Möglichkeit nicht von Art. 186 bis des Konkursgesetzes vorgesehen ist.