In seinem Urteil vom 31.05.2024 hat das Landesgericht
Bozen – Sektion für Arbeitsstreitsachen, eine wichtige Klarstellung in Bezug
auf den Art. 138 des gesamtstaatlichen Kollektivvertrages für den
Tourismussektor vorgenommen. Besagte Bestimmung, die das Disziplinarverfahren
und die entsprechenden Sanktionen regelt, sieht insbesondere vor, dass die
eventuelle Verhängung einer Disziplinarmaßnahme dem Arbeitnehmer innerhalb von
zehn Tagen nach Ablauf der ihm für seine Rechtfertigung erteilten Frist
mitgeteilt werden muss und dass, in Ermangelung einer Maßnahme innerhalb der
vorgenannten Frist, die vom Arbeitnehmer vorgebrachten Rechtfertigungen als angenommen
gelten.
Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller vorgebracht,
die vorgenannte Frist sei seitens des Arbeitgebers nicht eingehalten worden, weshalb
die nachherige Entlassung aus triftigem Grund unrechtmäßig sei.
Diesbezüglich folgte das Landesgericht Bozen jedoch der
Argumentation des Arbeitgebers, der von unserer Kanzlei vertreten wurde, und
entschied, dass die Frist laut Art. 138 des gesamtstaatlichen Kollektivvertrages
für den Tourismussektor, auf welche sich der Antragsteller berufen hatte, nicht
auf den Tatbestand der Entlassung aus triftigem Grund angewendet werden kann,
da dieses Institut ausdrücklich von Art. 192 und somit von einer anderen
Bestimmung des vorgenannten Kollektivvertrages geregelt wird.