Der Kassationsgerichtshof hat sich jüngst mit einem
leidigen Thema für Unternehmer beschäftigt: die Steuervorauszahlung auf die
Körperschaftssteuer IRES.
Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen offene
Rechnungen gegenüber der Öffentlichen Verwaltung, welche jedoch nicht
rechtzeitig zahlte. Nichtsdestotrotz hätte das Unternehmen die
Steuervorauszahlung leisten sollen. Diese war, aufgrund des systematischen
Zahlungsverzuges der Öffentlichen Verwaltung, nur verspätet erfolgt. Dem
Unternehmen wurde daher ein Steuerbescheid mit der Verhängung eines Bußgeldes
und Zinsforderung zugestellt.
Diesen hat das Unternehmen bei der Provinzialen
Steuerkommission erfolgreich angefochten, da die Verzögerung in der
Steuerzahlung aufgrund höherer Gewalt erfolgt ist und dem Unternehmen daher
nicht schuldhaft angelastet werden kann.
Die Agentur der Einnahmen legte Rechtsmittel gegen den
Entscheid ein, welcher aber auch von der Regionalen Steuerkommission bestätigt
wurde, da der Zahlungsverzug der Öffentlichen Verwaltung nicht dem Unternehmen
angelastet werden könne.
Gegen diese Entscheidung legte die Agentur der
Einnahmen Kassationsbeschwerde, gestützt auf nur einen Beschwerdegrund, ein. Im
Spezifischen wurde die Auslegung des Konzepts der höheren Gewalt kritisiert und
ausgeführt, dass der Zahlungsverzug der Öffentlichen Verwaltung keine höhere
Gewalt sei. Diesen Ausführungen ist der Kassationsgerichtshof gefolgt und hat
dabei festgehalten, dass der (leider) häufig vorkommende Zahlungsverzug der
Öffentlichen Verwaltung kein unvorhersehbares Ereignis sei und sich Unternehmer
durch entsprechende Rücklagen oder eben die Aufnahme von Darlehen für die
Steuervorauszahlung rüsten müssen. (Kass. Ziv. 12708/2024)