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Zahlungsverzug der Öffentlichen Verwaltung ist keine höhere Gewalt und entschuldigt keine Verspätung bei der Steuervorauszahlung

Zahlungsverzug der Öffentlichen Verwaltung ist keine höhere Gewalt und entschuldigt keine Verspätung bei der Steuervorauszahlung

Der Kassationsgerichtshof hat sich jüngst mit einem leidigen Thema für Unternehmer beschäftigt: die Steuervorauszahlung auf die Körperschaftssteuer IRES.

Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen offene Rechnungen gegenüber der Öffentlichen Verwaltung, welche jedoch nicht rechtzeitig zahlte. Nichtsdestotrotz hätte das Unternehmen die Steuervorauszahlung leisten sollen. Diese war, aufgrund des systematischen Zahlungsverzuges der Öffentlichen Verwaltung, nur verspätet erfolgt. Dem Unternehmen wurde daher ein Steuerbescheid mit der Verhängung eines Bußgeldes und Zinsforderung zugestellt.

Diesen hat das Unternehmen bei der Provinzialen Steuerkommission erfolgreich angefochten, da die Verzögerung in der Steuerzahlung aufgrund höherer Gewalt erfolgt ist und dem Unternehmen daher nicht schuldhaft angelastet werden kann.

Die Agentur der Einnahmen legte Rechtsmittel gegen den Entscheid ein, welcher aber auch von der Regionalen Steuerkommission bestätigt wurde, da der Zahlungsverzug der Öffentlichen Verwaltung nicht dem Unternehmen angelastet werden könne.

Gegen diese Entscheidung legte die Agentur der Einnahmen Kassationsbeschwerde, gestützt auf nur einen Beschwerdegrund, ein. Im Spezifischen wurde die Auslegung des Konzepts der höheren Gewalt kritisiert und ausgeführt, dass der Zahlungsverzug der Öffentlichen Verwaltung keine höhere Gewalt sei. Diesen Ausführungen ist der Kassationsgerichtshof gefolgt und hat dabei festgehalten, dass der (leider) häufig vorkommende Zahlungsverzug der Öffentlichen Verwaltung kein unvorhersehbares Ereignis sei und sich Unternehmer durch entsprechende Rücklagen oder eben die Aufnahme von Darlehen für die Steuervorauszahlung rüsten müssen. (Kass. Ziv. 12708/2024)

 
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