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Mit Inkrafttreten der Cartabia-Reform wurden Änderungen bezüglich der Strafverfolgung vorgenommen.

Mit Inkrafttreten der Cartabia-Reform wurden Änderungen bezüglich der Strafverfolgung vorgenommen.

Gemäß der Cartabia-Reform ist die Zurücknahme der Strafanzeige vorgesehen, wenn die geschädigte Person, welche die Anzeige erstattet hat, ohne gerechtfertigten Grund nicht zur Verhandlung erscheint, zu der sie als Zeuge geladen wurde.

In einem Fall, welchen unsere Kanzlei betreut hat, ist die geschädigte Person, die Anzeige gegen unseren Mandanten wegen Bedrohung gemäß Artikel 612 StGB erstattet hatte, nicht als Zeuge zur Verhandlung erschienen, zu der sie geladen wurde. Nach erneuter Ladung zur Verhandlung blieb die geschädigte Person erneut fern, woraufhin das Gericht die Unzulässigkeit aufgrund der Zurücknahme der Strafanzeige festgestellt hat. In dem vorliegenden Fall wurde die Tat jedoch vor dem Inkrafttreten der Cartabia-Reform begangen.

Auch für Taten, die vor dem 30. Dezember 2022 begangen wurden, dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzesdekrets 150/2022, findet diese gesetzliche Änderung Anwendung (vgl. Cass. Pen. Nr. 22641/2023).

Gesetzliche Änderungen zugunsten des Angeklagten müssen in noch anhängigen Verfahren angewendet werden, basierend auf dem Grundsatz der Anwendung der günstigeren Norm gemäß Artikel 2 Abs. 4 StGB, unter Berücksichtigung der gemischten Natur des Strafantrags.

Vor der Cartabia-Reform wurde durch die Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs angenommen, dass das ungerechtfertigte Fernbleiben der geschädigten Person von der Verhandlung, zu der sie als Zeuge geladen wurde, als stillschweigende Zurücknahme der Strafanzeige betrachtet werden konnte.

Das Gesetzesdekret 150/2022 hat diese Annahme der stillschweigenden Zurücknahme der Strafanzeige kodifiziert, indem festgelegt wurde, dass das Nichterscheinen des Anzeigenerstatters zur Verhandlung, zu der er als Zeuge geladen wurde, eben eine stillschweigende Zurücknahme der Strafanzeige darstellt. Es bedarf daher keiner expliziten formalen Akzeptanz, sofern keine ausdrückliche oder stillschweigende Ablehnung seitens des Angeklagten erfolgt.

Somit wird seit der Cartabia-Reform das Nichterscheinen der geschädigten Person zur Verhandlung, zu der sie geladen wurde, als stillschweigende Rücknahme des Strafantrags gewertet. Dies gilt auch für noch anhängige Verfahren, bei denen die Taten vor der Cartabia-Reform begangen wurden basierend auf dem Grundsatz der günstigeren Norm gemäß Art. 2 Abs. 4 StGB. 
 
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