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Entsendung Mitarbeiter und Haftung 231

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Assonime hat sich mit der Entsendung von Personal und der Haftung lt. GvD Nr. 231/01 befasst (causa 7/2024) und ist zu dem Schluss gekommen, dass die abgeordnete Person in die Kategorie der Personen lt. Art. 5 des GvD Nr. 231/01 fallen kann, die die verwaltungsrechtliche Haftung der Körperschaft für Straftaten begründen können, auch wenn diese im Ausland begangen wurden.

Dies gilt, falls die typischen Voraussetzungen (Begehung einer der lt. GvD 231/01 relevanten Straftaten, eine qualifizierte Beziehung zwischen dem Straftäter und der Körperschaft; Interesse oder Vorteil der Körperschaft) sowie die Voraussetzungen für die extraterritoriale Anwendung des Dekrets vorliegen.

In Bezug auf letzteren Punkt ist zwischen vollständiger Begehung der Straftat im Ausland und Begehung eines Teils der strafbaren Handlung in Italien zu unterscheiden. Im ersten Fall müssen die Voraussetzungen des Art. 4 des GvD 231/01 erfüllt sein: i) Vorliegen der Voraussetzungen für die Aktivierung der italienischen Gerichtsbarkeit auch gegen die natürliche Person gemäß StGB; ii) die Gesellschaft muss ihren Hauptsitz in Italien haben (d.h. das tatsächliche und effektive Verwaltungs- und Organisationszentrum der Geschäftstätigkeit); iii) es muss ein Ersuchen an den Justizminister gestellt werden, wenn dies erforderlich ist, um gegen die natürliche Person vorzugehen; iv) der Staat des Ortes, an dem die Straftat begangen wurde, geht nicht gegen die Gesellschaft vor.

Wenn die Straftat im Ausland, aber auch nur ein Teil der strafbaren Handlung in Italien begangen wurde, gilt sie als in Italien begangen, wobei die normalen Kriterien für die Begründung der Zuständigkeit gelten, ohne jene in Art.4 zu beachten.

Assonime weist darauf hin, dass aufgrund der von der Rechtsprechung anerkannten expansiven Kraft des Dekrets 231 nicht ausgeschlossen werden sollte, dass dieselbe Straftat zumindest teilweise als in Italien begangen angesehen werden könnte, wodurch die Zuständigkeit der italienischen Gerichtsbarkeit auch bei Fehlen der Voraussetzungen von Art. 4 begründet würde; eine Möglichkeit, die sich noch verstärken könnte, wenn der abgeordnete Mitarbeiter in der entsendenden Gesellschaft eine leitende Position innehat; da dieser Umstand zur Integration eines minimalen Teils der Handlung in Italien führen könnte.

Als Schutzmaßnahmen empfiehlt Assonime:

-       Festlegung von Werten, an die sich auch die ins Ausland entsandten Mitarbeiter halten müssen

-       Ethikkodex, ohne territoriale Beschränkungen

-       Aufnahme spezifischer Verfahren für die ins Ausland entsandten Mitarbeiter in das Organisationsmodell und Aufforderung an die Tochtergesellschaften, geeignete Compliance-Programme zu verabschieden, um sich an die Vorschriften des ausländischen Staates anzupassen und das Risiko von Straftaten durch den entsandten Mitarbeiter zu vermindern

-       Ad-hoc-Schulungen zu den spezifischen Risiken und Verfahren, die im Ausland zu beachten sind

-       Informationsflüsse.

 
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