Mit Rundschreiben vom 06.09.2023 hat das Ministerium für Infrastruktur und Transport die Regelung der zulässigen Größe von freitragenden Fahrradträgern, welche am Heck oder am Anhängerhaken von Pkw der Kategorie M1 angebracht sind, vorgenommen.
Insbesondere sah die Norm vor, dass einschließlich der transportierten Gegenstände nicht die Länge 1,20 m, die Breite des Fahrzeuges, in jedem Fall maximal 2,35 m, und die Höhe von 2,50 m überschritten werden dürfe.
Sofern ein Träger innerhalb der zulässigen Größenmaße die Scheinwerfer, Blinker oder das Kennzeichen auch nur teilweise verdeckte, musste dieser ein Zulassungsverfahren beim Motorisierungsamt durchlaufen und anschließend im Fahrzeugschein mit der Angabe der Modellbezeichnung vermerkt werden. Weiters musste am Träger ein Wiederholungskennzeichen angebracht werden. Es folgte ein weiteres Rundschreiben vom 12.10.2023 mit Präzisierungen zum vorigen Rundschreiben, wobei die neue Regelung bestätigt wurde.
Die Neuerung brachte Schwierigkeiten sowohl für Verbraucher, u.a. für jene, die einen Fahrradträger erworben hatten, der die Breite ihres Fahrzeuges überschritt, als auch für Fahrradträgerhersteller, die sich nun mit völlig neuen Vorgaben konfrontiert sahen.
Die gerichtliche Anfechtung der Rundschreiben ließ daher nicht lange auf sich warten und folgte mit einem Verwaltungsrekurs durch Herstellerfirmen und Verbraucherschutzvereine. Darin wurde die Schlechterbehandlung der italienischen Rechtssubjekte gegenüber den anderen europäischen hinsichtlich deren Bewegungsfreiheit sowie die Verhältnismäßigkeit beanstandet. Bereits in seiner ersten Verteidigung bestritt das Ministerium die Anfechtbarkeit des Verwaltungsaktes zumal das Rundschreiben keine Rechtsquelle sondern eine verwaltungsinterne Vorgabe zur Auslegung bereits bestehender Rechtsnormen, konkret der Straßenverkehrsordnung, sei. Das angerufene Verwaltungsgericht der Region Latium wies den Verwaltungsrekurs kostenpflichtig ab, da in der Sache unbegründet und teils unzulässig, wobei auch der Streitbeitritt ad adiuvandum der Verbraucherschutzvereine für unzulässig erklärt wurde. In der Substanz bestätigte das Verwaltungsgericht, dass die Rundschreiben die Auslegung von bereits bestehenden Rechtsnormen und eine verhältnismäßige Maßnahme zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit darstellen.
Die nahezu ausweglose Situation wurde nun auf politischer Ebene gelöst. Mit Dekret vom 21.12.2024, veröffentlicht am 21.01.2025, hat das Ministerium die Regeln wieder gelockert. Der nach Regelung Nr. 26 UN/ECE zugelassene Fahrradträger bedarf keiner Eintragung im Fahrzeugschein und darf bis zu 30 cm seitlich über die Heckscheinwerfer, bis zu maximal 2,55 m, hinausragen. Alternativ zum Wiederholungskennzeichen kann direkt das Fahrzeugkennzeichen angebracht werden. Da nur auf den Fahrradträger, der am Anhängerhaken angebracht ist, bezuggenommen wird, bleibt offen, wie direkt auf der Heckklappe angebrachte Fahrradträger zu behandeln sind. Weiters offen bleibt, ob es ein rot-weiß-gestreiftes Panel für überstehende Ladungen braucht, da das Dekret die Träger explizit mit der überstehenden Ladung nach Art. 164 StVO gleichstellt.