Die
technologische Entwicklung hat es ermöglicht, die Kommunikationsformen durch
das Internet zu erweitern, das tendenziell in den Anwendungsbereich des
Gesetzes fällt, wenn auf andere Mittel der Veröffentlichung Bezug genommen
wird.
Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn ein rechtswidriger Inhalt auf einer frei
zugänglichen Internetseite „öffentlich“ gemacht wird. Der freie Zugang zu der
Webseite, die die diffamierende Mitteilung enthält, ist mit der Möglichkeit
vergleichbar, eine gedruckte Zeitung zu konsultieren, so dass sich die Frage nach
der Einhaltung des Bestimmtheitsgebots nicht stellen kann. Die digitalen
Kommunikationsmittel sind jedoch nicht alle gleich und funktionieren nicht alle
auf die gleiche Weise. Insbesondere ein Whatsapp - Chat ist aufgrund seiner
ontologischen Merkmale ein Kommunikationsmittel, das zwar „erleichternd“, aber
gleichzeitig „beschränkt“ ist, da die Nachricht (ob Text oder Bild) nur die
Personen erreicht, die in demselben Chat registriert (und gegenseitig
akzeptiert) sind.
Mit
Urteil Nr. 42783/25 vom 25.11.2024 wies der Oberste Gerichtshof darauf hin,
dass es - ausschließlich für die Zwecke der Einbeziehung des besonderen
erschwerenden Umstands - einen bedeutenden Unterschied zwischen der Nutzung eines
Sozialen Netzwerks (ein Instrument, das sich - per definitionem - an ein
breites Publikum von Personen richtet, die zuvor vom Inhaber der Seite
ermächtigt wurden, dessen Inhalte zu konsultieren, mit der Möglichkeit, die
Texte oder Bilder auf ihrer Pinnwand erneut zu veröffentlichen, so dass eine
Form der unkontrollierten Verbreitung entsteht) und der Nutzung eines
beschränkten Messaging-Chats gibt.
Nach
Ansicht des Obersten Gerichtshofs ist in der Tat nicht die Anzahl der
Chat-Mitglieder von Bedeutung, sondern die „technische Beschaffenheit“ des
Mediums, die auf einen Kommunikationsaustausch abzielt, der vertraulich bleibt.
Mit
anderen Worten, die Verbreitung der Nachricht an mehrere Personen - die
Chat-Teilnehmer - erfolgt in einem computergestützten Kontext, der zwar
einerseits die rasche Verbreitung des Textes ermöglicht, andererseits aber
nicht den Verlust einer wesentlichen Konnotation der Vertraulichkeit, der für
einen definierten und zuvor akzeptierten Personenkreis bestimmten Mittelung, bedingt.
Deshalb
erscheint das Spannungsverhältnis mit dem Bestimmungsgebot, indem eine
Gleichwertigkeit der verschiedenen Kommunikationsmittel angestrebt wird, in
Bezug auf eine Rechtsvorschrift, die an ein „Mittel der Veröffentlichung“ anknüpft,
ganz offensichtlich.
Daraus
ergibt sich der Ausschluss der Konfigurierbarkeit des erschwerenden Umstandes.