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Üble Nachrede mittels Whatsapp: der erschwerende Umstand des Veröffentlichungsmediums ist ausgeschlossen

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Die technologische Entwicklung hat es ermöglicht, die Kommunikationsformen durch das Internet zu erweitern, das tendenziell in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, wenn auf andere Mittel der Veröffentlichung Bezug genommen wird.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein rechtswidriger Inhalt auf einer frei zugänglichen Internetseite „öffentlich“ gemacht wird. Der freie Zugang zu der Webseite, die die diffamierende Mitteilung enthält, ist mit der Möglichkeit vergleichbar, eine gedruckte Zeitung zu konsultieren, so dass sich die Frage nach der Einhaltung des Bestimmtheitsgebots nicht stellen kann. Die digitalen Kommunikationsmittel sind jedoch nicht alle gleich und funktionieren nicht alle auf die gleiche Weise. Insbesondere ein Whatsapp - Chat ist aufgrund seiner ontologischen Merkmale ein Kommunikationsmittel, das zwar „erleichternd“, aber gleichzeitig „beschränkt“ ist, da die Nachricht (ob Text oder Bild) nur die Personen erreicht, die in demselben Chat registriert (und gegenseitig akzeptiert) sind.

Mit Urteil Nr. 42783/25 vom 25.11.2024 wies der Oberste Gerichtshof darauf hin, dass es - ausschließlich für die Zwecke der Einbeziehung des besonderen erschwerenden Umstands - einen bedeutenden Unterschied zwischen der Nutzung eines Sozialen Netzwerks (ein Instrument, das sich - per definitionem - an ein breites Publikum von Personen richtet, die zuvor vom Inhaber der Seite ermächtigt wurden, dessen Inhalte zu konsultieren, mit der Möglichkeit, die Texte oder Bilder auf ihrer Pinnwand erneut zu veröffentlichen, so dass eine Form der unkontrollierten Verbreitung entsteht) und der Nutzung eines beschränkten Messaging-Chats gibt.

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ist in der Tat nicht die Anzahl der Chat-Mitglieder von Bedeutung, sondern die „technische Beschaffenheit“ des Mediums, die auf einen Kommunikationsaustausch abzielt, der vertraulich bleibt.

Mit anderen Worten, die Verbreitung der Nachricht an mehrere Personen - die Chat-Teilnehmer - erfolgt in einem computergestützten Kontext, der zwar einerseits die rasche Verbreitung des Textes ermöglicht, andererseits aber nicht den Verlust einer wesentlichen Konnotation der Vertraulichkeit, der für einen definierten und zuvor akzeptierten Personenkreis bestimmten Mittelung, bedingt.

Deshalb erscheint das Spannungsverhältnis mit dem Bestimmungsgebot, indem eine Gleichwertigkeit der verschiedenen Kommunikationsmittel angestrebt wird, in Bezug auf eine Rechtsvorschrift, die an ein „Mittel der Veröffentlichung“ anknüpft, ganz offensichtlich.

Daraus ergibt sich der Ausschluss der Konfigurierbarkeit des erschwerenden Umstandes.

 
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